Fahrradbeleuchtung

Fahrzeugbeleuchtungsvorschriften, eine Klageschrift!

Die meisten Passagen hier sind Zitate aus dem hervorragendem Grundlagenwerk "Gebetsmühle Fahrradbeleuchtung" von Olaf Schultz.
Olaf hat die Grundlagen sowohl von technischer als auch von gesetzlicher Seite durchleuchtet und meßtechnisch unterfüttert.
Es bleibt mir im Wesentlichen, daraus einige persönliche Schlüsse abzuleiten.

Prinzipiell dient Fahrzeugbeleuchtung dem Zweck, sicheres Fahren in der Nacht / im Dunkeln zu ermöglichen.
Die Anforderungen an Fahrzeugbeleuchtung resultieren damit sowohl aus der menschlichen Sinnesleistung (wieviel Licht, d. h. Beleuchtungsstärke wird benötigt, um Fahrbahn und Hindernisse sicher zu erkennen, Reaktionszeit) als auch aus der gefahrenen Geschwindigkeit bzw. den daraus resultierenden Bremswegen.
Soweit trivial.

Fahrzeugtypen und ihre Beleuchtungsvorschriften in Deutschland

Im Folgenden Fahrzeugtypen und ihre Vorschriften bzgl. Beleuchtung.

KFZ allgemein

gefahrene Geschwindigkeiten: 60 (innerorts) bis 100 (Landstrasse) bis unbegrenzt (250?) (Autobahn) km/h
Fahrzeuggewicht typisch: 250 kg (Motorrad), 1.000 kg (PKW), bis 40.000 kg (LKW)
Bremswege: 30-200m

Mofas und Leichtkrafträder

gefahrene Geschwindigkeiten: 50-80 km/h
Fahrzeuggewicht: 80-100kg
Bremswege: 30-50m

Fahrräder

gefahrene Geschwindigkeiten: 15-40 km/h (in der Ebene)
Fahrzeuggewicht: 20 kg
Bremswege: 7-20m

Tabelle: Grober Vergleich der Beleuchtungsvorschriften dieser Fahrzeugtypen in Deutschland

Fahrzeug
Fahrrad
Mofa/
Kleinkraftrad
KFZ
Minimale Beleuchtungsstärke (10 m Abstand) im Fokus der Scheinwerfer
10 lx / 20 lx (12 V)
8 lx / 11 lx
250 lx
Leistung der Leuchtmittel
2,4W/5W(12V)
15 W
2 * 55 W
max. Beleuchtungsstärke in der "Blendzone" (10 m Abstand)
2 lx
2 lx
6-10 lx (Asymetr. Abblendlicht)
minimaler Lichtstrom des Leuchtmittels
36 lm/90 lm (12V)
240/320 lm
2 * 600 lm (H3)





Nur so zum Vergleich:
Für Arbeitsstätten ist eine Beleuchtungsstärke  von mindestens 100 lx vorgeschrieben. Bei den Fahrzeugscheinwerfern kommt dann aber noch das Problem hinzu, daß das Licht, daß den Fahrer erreicht, eigentlich nur durch Retroreflektion des ausgesandten Lichtes erzeugt wird, und die ist auf nassen Fahrbahnoberflächen miserabel.
Deswegen fährt man mit KFZ so ab 60 km/h wo es geht eh nur noch mit Fernlicht, mehr Beleuchtungsstärke und wegen der dann ungehemmten Blendung viel größere Reichweite.

Läßt man sich diesen Vergleich auf der Zunge zergehen, drängen sich doch einige Fragen auf:

Schlußfolgerungen

Es drängt sich geradezu auf, daß hier wohl keine besondere Vergleichbarkeit der Vorschriften angestrebt wurde. Natürlich sind auch die Vorschriften für die Lichtkegel und Beleuchtungsstärken im Detail stark abweichend.
Generell sind die geforderten Beleuchtungsstärken auch im Fokus der Scheinwerfer zu niedrig, am schlimmsten jedoch bei Fahrrädern und Mofas
Die unterschiedlichen Anforderungen an die Beleuchtungsstärke in der Blendzone sind schlicht nicht nachvollziehbar

Da wird also zunächst mal bei den Fahrrad und Mofabeleuchtungen ein Teufelskreis aufgemacht:
Warum aber schreibt man diese Werte von nur 2 lx in Zone 1 vor, wenn beim KFZ wesentlich mehr zulässig sind? Technische Machbarkeit? Kosten? Lobbyarbeit?
Letztendlich sind normgerechte Fahrrad- und Mofabeleuchtungen selten auch nur ausreichend, deswegen gibt es ja zumindest bei Fahrrädern einen eigenen Markt für "Edellichter", die jedoch nur für "außerhalb des Gültigkeitsbereichs der StVZO" verkauft werden dürfen. Na, ob das wohl immer eingehalten wird?

Mein persönlicher Schluß daraus ist, lieber eine Beleuchtungsanlage zu benutzen, die auch ausreichend Licht liefert, als eine nach StVZO.
Eine höhere Blendung anderer Verkehrsteilnehmer ist dabei kaum zu vermeiden.
Eigentlich ist die Blendung von KFZ's durch Fahrradfahrer manchmal auch sinnvoll:

Meine Konsequenz aus letzterem heißt:
fährt man auf der Straße außerorts oder daneben, kann man Dynamolicht als nicht ausreichend abqualifizieren, deshalb baue ich jetzt einen kräftigen Akkuscheinwerfer